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Art. 1 § 28

Fassungen
ab 29.05.1974 — BGBl. Nr. 287/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 28 heute29.05.1974 BGBl. Nr. 287/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Stadterneuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

29.05.1974BGBl. Nr. 287/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

98/05 Sonstiges Wohnbau

Text

Widerruf der Enteignung

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Kommt der aus der Enteignung Berechtigte den Verpflichtungen nach Paragraph 26, Absatz eins, nicht nach oder hat er die im Enteignungsbescheid festgesetzte Frist für die Vollendung des Baues (Paragraph 19, Absatz 3,) nicht eingehalten oder wird der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung rechtskräftig abgewiesen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde – unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 27, – auf Antrag der früheren Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger die Enteignung zu widerrufen.
  2. Absatz 2,Im Falle des Widerrufes der Enteignung hat der aus der Enteignung seinerzeit Berechtigte dem Enteigneten das enteignete Grundstück und dieser dem aus der Enteignung seinerzeit Berechtigten die Entschädigung zurückzustellen. Wertverminderungen des enteigneten Grundstückes gegenüber dem seinerzeitigen Stand sind hiebei zu berücksichtigen, Werterhöhungen nur insoweit, als sie durch einen Aufwand des aus der Enteignung seinerzeit Berechtigten verursacht sind und diesen Aufwand nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Im Falle des Widerrufes der Enteignung gelten für das Verfahren die Bestimmungen des Enteignungsverfahrens (Paragraphen 13 bis 20 sowie 25) sinngemäß. Eine Rückerstattung der bezogenen Nutzungen findet nicht statt; ebenso sind für geleistete Entschädigungen Zinsen nicht zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011468

Dokumentnummer

NOR12148240

Alte Dokumentnummer

N9197442978L