Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stadterneuerungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1974Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 28Artikel eins, Paragraph 28
Index
98/05 Sonstiges Wohnbau
Text
Widerruf der Enteignung
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Kommt der aus der Enteignung Berechtigte den Verpflichtungen nach § 26 Abs. 1 nicht nach oder hat er die im Enteignungsbescheid festgesetzte Frist für die Vollendung des Baues (§ 19 Abs. 3) nicht eingehalten oder wird der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung rechtskräftig abgewiesen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde – unbeschadet der Bestimmungen des § 27 – auf Antrag der früheren Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger die Enteignung zu widerrufen.Kommt der aus der Enteignung Berechtigte den Verpflichtungen nach Paragraph 26, Absatz eins, nicht nach oder hat er die im Enteignungsbescheid festgesetzte Frist für die Vollendung des Baues (Paragraph 19, Absatz 3,) nicht eingehalten oder wird der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung rechtskräftig abgewiesen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde – unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 27, – auf Antrag der früheren Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger die Enteignung zu widerrufen.
(2)Absatz 2,Im Falle des Widerrufes der Enteignung hat der aus der Enteignung seinerzeit Berechtigte dem Enteigneten das enteignete Grundstück und dieser dem aus der Enteignung seinerzeit Berechtigten die Entschädigung zurückzustellen. Wertverminderungen des enteigneten Grundstückes gegenüber dem seinerzeitigen Stand sind hiebei zu berücksichtigen, Werterhöhungen nur insoweit, als sie durch einen Aufwand des aus der Enteignung seinerzeit Berechtigten verursacht sind und diesen Aufwand nicht übersteigen.
(3)Absatz 3,Im Falle des Widerrufes der Enteignung gelten für das Verfahren die Bestimmungen des Enteignungsverfahrens (§§ 13 bis 20 sowie 25) sinngemäß. Eine Rückerstattung der bezogenen Nutzungen findet nicht statt; ebenso sind für geleistete Entschädigungen Zinsen nicht zu entrichten.Im Falle des Widerrufes der Enteignung gelten für das Verfahren die Bestimmungen des Enteignungsverfahrens (Paragraphen 13 bis 20 sowie 25) sinngemäß. Eine Rückerstattung der bezogenen Nutzungen findet nicht statt; ebenso sind für geleistete Entschädigungen Zinsen nicht zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12148240
Alte Dokumentnummer
N9197442978L